Südlicher Dortmunder Schützenbund e.V. von 1895
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Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“
zur CoronaSchVO NRW



Die nachfolgenden Hygiene- und Infektionsschutzregeln fassen die Grundregeln zu- sammen, die von Privatpersonen zur Vermeidung von Infektionen in möglichst allen Le- bensbereichen beachtet werden sollten und von den verantwortlichen Personen für An- gebote und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, ver- pflichtet beachtet werden müssen.

Die nachfolgenden Regeln bilden nur die Empfehlungen und Verpflichtungen ab, die
sich aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes und der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben. Ggf. weitergehende Pflichten zum Infektions- schutz bzw. zur Hygiene aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. dem Arbeitsschutzrecht) müssen ebenfalls und ggf. auch darüber hinaus beachtet werden.

I. Allgemeine Verhaltensregeln zum Infektionsschutz

Jeder in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähigen Person wird in allen Lebensbereichen die Umsetzung der folgenden Verhaltensregeln dringend empfohlen; dies gilt ausdrücklich auch für immunisierte Personen:


1. Kein Kontakt mit anderen bei typischen Symptomen einer Coronainfektion!

Ein Kontakt mit anderen Personen sollte unbedingt vermieden werden, wenn typi- sche Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder eine akute Infektion vorliegen. In diesen Fällen sollte schnellstmöglich ein Coronatest durchge- führt werden.

2. Möglichst 1,5 Meter Abstand zu fremden Personen einhalten!

Bei Begegnungen mit fremden Personen und auch bei zufälligen kurzen Kontakten mit Bekannten sollte ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Jeder nähere Kontakt birgt ein Infektionsrisiko und kann für nicht immunisierte Personen beim Kontakt mit infizierten Personen zu einer Quarantänepflicht führen. Die Ab- standsregel sollte vor allem bei flüchtigen Zufallskontakten eingehalten werden.

Verzichtbar ist der Mindestabstand dagegen dort, wo die Coronaschutzverordnung andere Schutzmaßnahmen wie eine Zugangsbeschränkung auf immunisierte und ge- testete Personen vorsieht (z.B. bei Kulturveranstaltungen, Innengastronomie) oder
wo sich der unmittelbare Kontakt an festen Plätzen auf eine begrenzte Personenzahl bezieht.

3. Allgemeine Hygieneregeln unbedingt beachten!

Regelmäßiges gründliches Händewaschen – gerade nach Kontakt mit anderen Per- sonen oder einem Aufenthalt im öffentlichen Raum – sowie die Vermeidung der Aus- breitung möglicher eigener Infektionen durch Niesen in die Armbeuge und die Ver- meidung von Körperkontakt zu fremden Personen sollten unbedingt fortgeführt wer-
den, solange die Corona-Infektionen sich ausbreiten.

4. Maskentragen bei Nichteinhaltung von Mindestabständen!

Dort, wo die Mindestabstände zu anderen Personen nicht eingehalten werden kön- nen und keine anderen Schutzmaßnahmen greifen, sollte zum Schutz vor einer An- steckung durch Tröpfcheninfektionen auch dann eine Maske getragen werden, wenn die Coronaschutzverordnung dies nicht ausdrücklich verpflichtend vorschreibt. Auch im Außenbereich ist bei nahen Begegnungen eine Tröpfcheninfektion mit der Delta- Variante möglich.


II. Verbindliche Hygieneregeln zum Betrieb von Angeboten und Einrichtungen

Von Angeboten und Einrichtungen, die für Kunden- oder Besucherverkehre geöffnet sind, sind folgende Hygieneanforderungen verpflichtend umzusetzen:

1. Allgemeine Hygieneanforderungen

Sicherzustellen sind

a)  die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewa- schen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen von gastronomischen Einrichtungen,
b)  die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sani- tärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschut- zes Rechnung tragen,
c)  die infektionsschutzgerechte Reinigung von körpernah eingesetzten Gegenständen oder Werkzeugen nach jedem Gast-/Kundenkontakt,
d)  das Spülen des den Kundinnen und Kunden zur Verfügung gestellten Geschirrs bei mindestens 60 Grad Celsius, nur ausnahmsweise sind niedrigere Temperaturen mit entsprechend wirksamen Tensiden beziehungsweise Spülmitteln ausreichend,
e)  das Waschen von gebrauchten Textilien und ähnlichem bei mindestens 60 Grad Celsius, wobei insbesondere Handtücher, Bademäntel und Bettwäsche nach jedem Gast- beziehungsweise Kundenkontakt zu wechseln und ansonsten Einmalhandtü- cher zu verwenden sind, und
f)   gut sichtbare und verständliche Informationen zum infektionsschutzgerechten Ver- halten durch Informationstafeln oder ähnliches.

Zur infektionsschutzgerechten Handhygiene, Reinigung oder Wäsche sind Produkte zu verwenden, die aufgrund einer fettlösenden oder mindestens begrenzt viruziden Wir- kung das SARS-CoV-2-Virus sicher abtöten. Buchstabe a gilt nicht für Angebote und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs.


2. Besondere Hygieneanforderungen

Für Innenräume, die für Kunden- und Besucherverkehre geöffnet sind, ist der Zugang so zu begrenzen, dass die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen fremden Personen regelmäßig sichergestellt ist. Bei Einrichtungen und Veranstaltun- gen, bei denen durch andere Schutzmaßnahmen (insbesondere die Zugangsbeschrän- kung auf Immunisierte und Getestete) die Nutzung von festen Plätzen ohne Mindestab-
stand ermöglicht wird, ist die dadurch mögliche höhere Personenzahl zulässig.


Zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen ist eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Soweit dies nicht möglich ist oder auch zusätzlich, kann eine Luftfilteranlage eingesetzt werden, die eine Reduzierung der Virenlast unter Berücksichtigung der Raumgröße si- cherstellt. Die Intensität der Lüftung oder Luftfilterung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie den von ihnen aus-
geübten Tätigkeiten, zum Beispiel sportliche Betätigung, Singen oder Musizieren mit er- höhtem Aerosolausstoß, anzupassen. Soweit andere Behörden, zum Beispiel Behörden des Arbeitsschutzes, der Schul- oder Bauaufsicht, Vorgaben zur Belüftungssituation machen, sind diese zusätzlich verbindlich zu berücksichtigen. Die zuständigen Behör- den können zusätzliche oder abweichende Vorgaben zur Belüftungsregelung anhand
der konkreten Situation des Einzelfalls, zum Beispiel aus Sicherheitsgründen, machen.

Stand 17.08.2021

 

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